| Haltenormen |
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| Geschrieben von: Dalia Fichmann |
| Sonntag, 03. August 2008 um 22:05 |
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Achtung! Die Haltebedingungen werden nicht in jedem Kanton gleich gehandhabt, bitte erkundigt Euch beim zuständigen Veterinäramt. Die folgenden Vorschriften wurden im Tierschutzgesetz so verankert.
KANTONALES VETERINÄRAMT ZÜRICH
Nach Art. 39 der eidg. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 erfordert die Haltung von Frettchen eine Bewilligung des Kantonalen Veterinäramtes, in welcher auch die minimalen Anforderungen an das Gehege und die Auslauf- a) Haltung in Gehege und mit regelmässigem Auslauf Als minimale Gehegegrösse (in der Wohnung oder auf dem Balkon) gilt die Fläche von 4m2, für 1-2 Frettchen plus 0.5 m2 für jedes weitere Tier. Die Höhe beträgt minimal 60 cm pro Etage. Diese Gehegegrösse ist aber nur dann akzeptabel, wenn die Tiere an mindestens 5 Tagen der Woche über mehrere Stunden täglich freien Auslauf in der Wohnung und/oder auf dem Balkon haben.
Werden Frettchen permanent in einem Gehege oder mit seltenen Auslaufmöglichkeiten gehalten, müssen die Mindestanforderungen gemäss Anhang 2 der Tierschutzverordnung für Iltisse eingehalten werden mit einer minimalen Gehegefläche von 15 m2 für 1 - 2 Frettchen plus 1m2 für jedes weitere Tier. Auch hier ist die Gehegehöhe von minimal 60 cm einzuhalten.
Jedes Gehege erfordert: ° unabhängig der erwähnten Fläche, einen speziellen Schlafplatz/Kiste/Tüchernest o.Ä. Bei Aussenhaltung isoliert.
° trocken |
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